Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - III-4 Ws 615/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18520
OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - III-4 Ws 615/10 (https://dejure.org/2010,18520)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2010 - III-4 Ws 615/10 (https://dejure.org/2010,18520)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2010 - III-4 Ws 615/10 (https://dejure.org/2010,18520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der Notwendigkeit einer Verteidigung; Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache mit späterer Entlassung als Grund für die Änderung der Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; StPO § 140 Abs. 2
    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der Notwendigkeit einer Verteidigung; Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache mit späterer Entlassung als Grund für die Änderung der Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger: Raus aus der Haft, keinen Pflichtverteidiger mehr?

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 653
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1994 - 3 Ws 273/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Insofern ist es unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1995, 117, 118).
  • OLG Stuttgart, 15.11.1984 - 1 Ws 403/84

    Bestellung eines Pflichtverteidigers; Rücknahme der Beiordnung; Änderung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Ein solche Einschränkung der Rücknahmemöglichkeiten gebietet schon der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. auch OLG Zweibrücken NStE Nr. 11 zu § 140 StPO; OLG Stuttgart StV 1985, 140).
  • OLG Celle, 12.12.1991 - Ws 303/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Celle StV 1992, 151, OLG Frankfurt StV 1990, 487; StV 1983, 497, Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 36).
  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbeiordnung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; RGSt 70, 317,320).
  • OLG Frankfurt, 23.08.1983 - 3 Ws 569/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Celle StV 1992, 151, OLG Frankfurt StV 1990, 487; StV 1983, 497, Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 36).
  • OLG Frankfurt, 12.06.1990 - 3 Ws 441/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Celle StV 1992, 151, OLG Frankfurt StV 1990, 487; StV 1983, 497, Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 36).
  • RG, 22.09.1936 - 4 D 699/36

    1. Bleibt die Verteidigung nach dem § 140 Abs. 2 n. F. StPO. auch dann

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbeiordnung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; RGSt 70, 317,320).
  • OLG Hamburg, 09.02.2015 - 2 Ws 12/15

    Notwendige Verteidigung: Begrenzung der Pflichtverteidigerbestellung auf die

    Nachdem das Gesetz, wie dargelegt, eine klare Regelung über die Beendigung auf Grund von § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgter gerichtlicher Verteidigerbestellungen nicht enthält, würde es den genannten Verfahrensgrundsätzen zuwiderlaufen, die Wirkung einer gerichtlichen Verteidigerbestellung ohne mindestens das Erfordernis einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung enden zu lassen (vgl. Laufhütte/Willnow, a.a.O., § 140 Rn. 16; HansOLG, Beschluss vom 18. Juli 2014, Az.: 1 Ws 79/14, für den Fall der Fortgeltung einer auf Grund notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 erfolgten Verteidigerbestellung nach Eintreten der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO; OLG Düsseldorf in NStZ 2011, 653 betreffend eine Verteidigerbestellung auf Grund notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO; jeweils m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf in StV 2011, 651).
  • KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17

    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20

    Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des

    Das Gericht hat dabei sorgfältig zu prüfen, ob die früheren, mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungsmöglichkeiten entfallen sind oder ob diese nach Beendigung der Haft fortbestehen und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordern (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2014 - 1 Ws 76/14 -, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. November 2010 - III-4 Ws 615/10 -, juris Rn. 9, und vom 8. Juni 1994 - 3 Ws 273/94 -, StV 1995, S. 117, 118; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 392/10 -, juris Rn. 6; Beulke, a. a. O., § 140 Rn. 60; Thomas/ Kämpfer, a. a. O.; Willnow in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 140 Rn. 15; jeweils zu § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. und m. w. Nachw.; ebenso zur Neuregelung Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 143 Rn. 6).

    Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010, a. a. O., Rn. 10; OLG Celle, a. a. O., Rn. 6).

    Der Senat hebt ihn auf und verweist die Sache abweichend von § 309 Abs. 2 StPO an den Vorsitzenden der Strafkammer zurück, um diesem die Möglichkeit zu geben, das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. November 2010, a. a. O., Rn. 11, und vom 8. Juni 1994, a. a. O., S. 118).

  • OLG Hamburg, 18.07.2014 - 1 Ws 76/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Aufhebung der Beiordnungsentscheidung bei

    Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit den Beschränkungen des Freiheitsentzugs verbundene Beeinträchtigung des Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten nunmehr entfallen ist oder ob diese noch fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erforderlich ist (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 1994 - 1 Ws 30/94, StV 1994, 176 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 Ws 615/10, NStZ 2011, 653; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 392/10, StV 2011, 84; HansOLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2000 - Ws 102/00, StraFo 2002, 231; ferner Laufhütte/Willnow, a.a.O., Rn. 15).

    d) Ein - notwendigerweise nach Anhörung des Angeklagten (§ 33 StPO) - ergehender Aufhebungsbeschluss ist unter Darlegung der hierfür bestimmenden Umstände zu begründen (§ 34 StPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 Ws 615/10, NStZ 2011, 653; Hans OLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2000 - Ws 102/00, StraFo 2002, 231).

  • KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13

    Notwendigkeit der Verteidigung; Vertrauensschutz; zweiter Pflichtverteidiger

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1984, 502).

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83, 1 Ws 736/83 - [juris]).

  • LG Hamburg, 04.11.2015 - 628 Qs 34/15

    Strafverfahren: Aufhebung einer Pflichtverteidigerbeiordnung bei Wegfall des

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 7, 69, 71; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 18.07.2014, 1 Ws 76/14, BeckRS 2014, 16418, RdNr. 13; KG, NJOZ 2014, 1544, 1545; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 653).

    Eine Aufhebung der Beiordnung ist daher - abgesehen von dem Sonderfall des § 143 StPO - nur zulässig, wenn das Vertrauen des Angeklagten auf die Beiordnungsentscheidung ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, weil sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. KG, NJOZ 2014, 1544, 1545; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 653).

  • KG, 10.09.2013 - 4 Ws 116/13

    Notwendigkeit der Verteidigung, Vertrauensschutz

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653).
  • KG, 20.12.2017 - 2 Ws 194/17

    Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung durch das

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -).
  • LG Magdeburg, 19.06.2014 - 21 Qs 44/14

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach der Haftentlassung:

    Das Gericht ist verpflichtet, insoweit nachvollziehbare Erwägungen anzustellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - III-4 Ws 615/10, 4 Ws 615/10, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rndz. 36 m. w. N.).
  • LG Dessau-Roßlau, 07.04.2020 - 6 Qs 40/20

    Pflichtverteidigerbestellung im Fall der Inhaftierung

    Vielmehr wäre die Pflichtverteidigerbestellung durch ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss zu beenden, wenn die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 S. 2 StPO vorliegen, das heißt, wenn der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird und die für den Angeklagten verbleidende Zeit ausreicht, sich angemessen auf seine Verteidigung vorzubereiten, wobei es sich bei der Aufhebung stets um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt (Vgl. Krawczyk, in: BeckOK StPO, 36. Edition, Stand 01.01.2020, § 143 Rn. 9 - zitiert nach beck-online, ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.11.2010 - 4 Ws 615/10; LG Magdeburg, Beschluss vom 19.6.2014 - 21 Qs 785 Js 36889/13 (44/14)).
  • LG Magdeburg, 11.05.2022 - 25 Qs 33/22

    Pflichtverteidigung: Aufhebung der Bestellung nach Haftentlassung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht